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Schwangerenvorsorge

 

Schwangerenvorsorge dient der rechtzeitigen Weichenstellung für die Gesundheit von Mutter und Kind. Diese kann in Deutschland nicht nur vom Frauenarzt, sondern auch von Hebammen vorgenommen werden; entweder ausschließlich von ihr oder im Wechsel mit dem Gynäkologen. Diese Wahlfreiheit der Frau ist klar im § 24 d Satz1 des SGB V geregelt. Niemand, kein Gynäkologe oder Hebamme, darf die Betreuung ablehnen oder mit finanziellem Ausgleich drohen, weil die Frau eine Versorgung durch die jeweils andere Berufsgruppe gewählt hat.

Ich nehme mir gerne die Zeit Sie und Ihr Kind in Ruhe kennen zu lernen. Dabei beantworte ich Ihre Fragen und führe alle Routineuntersuchungen gemäß den Mutterschaftsrichtlinien durch. Sollten Sie eine alleinige Betreuung durch mich wünschen, werde ich Sie für die Ultraschalluntersuchungen, falls gewünscht, oder bei Bedarf zu ihrem Gynäkologen überweisen.

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